_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 22. März 2010 davon ausgegangen sei, dass die Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 noch von einer solchen Ausprägung gewesen sei, dass er nicht einmal einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, sei die Schmerzstörung zum Zeitpunkt der Untersuchung von Prof. Dr. med. B._____ vom 9. November 2022 bereits derart fortgeschritten, dass er die Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten als vollständig ausgeschlossen erachtete (Beschwerde S. 5 f.).