4.3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, ein erster Anhaltspunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand geändert habe, sei nur schon die diametral unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der beiden Gutachter. Während Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 22. März 2010 davon ausgegangen sei, dass die Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 noch von einer solchen Ausprägung gewesen sei, dass er nicht einmal einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, sei die Schmerzstörung zum Zeitpunkt der Untersuchung von Prof. Dr. med.