4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2010 wesentlich verändert. Die Aussage des Gutachters Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen um eine andere diagnostische Bewertung desselben medizinischen Sachverhaltes handle, könne nicht unreflektiert übernommen werden. Der Vergleich der massgebenden Befunderhebungen zeige, dass alles andere als ein gleichgebliebener Zustand vorliege.