Daraus resultiere sowohl angestammt als auch adaptiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zur juristischen Beurteilung solle der Hinweis erfolgen, dass es sich bei den vom Berichterstatter genannten Diagnosen, aber auch in der Beurteilung der Standardindikatoren im Wesentlichen um eine andere diagnostische Bewertung desselben medizinischen Sachverhaltes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt handle (VB 124.1 S. 15). -7-