Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, dass das Störungsbild psychiatrisch dominiert sei und dies auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte. Die Restfähigkeiten der Beschwerdeführerin würden nicht mehr ausreichen, um das Leistungsprofil einer Tätigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes zu erfüllen. Daraus resultiere sowohl angestammt als auch adaptiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.