Die Gutachter hielten interdisziplinär fest, der Beschwerdeführerin seien körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten, sowie für die als angestammt anzusehende Tätigkeit als Verkäuferin, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (VB 69 S. 22).