3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 8. November 2023 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 29. September -3- 2010 in Wiedererwägung zu ziehen ist und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."