Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.120 vom 6. Mai 2009 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut begutachten (Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH [ABI] vom 22. März 2010) und wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2010 erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.