wenn die Voraussetzungen zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs/Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV erfüllt wären. Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) damit im Ergebnis zu bestätigen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen. - 18 - 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.