28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 35 % (15 % + 20.4 %, gerundet 35 %) und per Juli 2021 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich, vgl. E. 5.5. und 8.2.3. hiervor) bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 7.5 % (15 % x 50 % [vgl. E. 7.3. hiervor]) und einem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 5.1 % (85 % x 6 % [vgl. E. 8.2.3. hiervor]) ein ebenfalls nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 13 % (7.5 % + 5.1 %, gerundet 13 %). An diesem Ergebnis würde sich angesichts des nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 35 % bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % selbst dann nichts ändern,