8. 8.1. Betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) auf den Bericht vom 6. April 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 24. März 2022 (VB 155). Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen habe im Haushalt ab November 2020 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 24 % bestanden und bestehe seit Juli 2021 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 6 % (VB 155 S. 10).