eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % und per Juli 2021 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, vgl. E. 5.5. hiervor) – ohne Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn – eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %. Wie nachfolgend unter E. 9 ausgeführt wird, kann die Frage nach einem Abzug vom Tabellenlohn vorliegend offengelassen werden.