Es ergibt sich folglich - entgegen der Beschwerdegegnerin, welche für die Zeitspanne von November 2020 bis Juli 2021 fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ausging - per November 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 12. Mai 2020, VB 109; Beginn Wartejahr Anfang 2019, VB 142 S. 63; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % und per Juli 2021 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, vgl. E. 5.5. hiervor) – ohne Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn – eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %.