7.3. Da damit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage desselben Tabellenlohns festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad bzw. vorliegend die Einschränkung im Erwerbsbereich nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). - 16 -