Sie nahm jedoch erst wieder im Jahre 2016 eine Erwerbstätigkeit auf und machte sich im Kosmetikbereich selbstständig (VB 155 S. 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die direkt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin abstellte, und auch, dass sie sich mangels verlässlicher Angaben zum Einkommen der Beschwerdeführerin als selbstständige Kosmetikerin auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) stützte (VB 156), erweist sich als korrekt.