Möglich gewesen wären unter anderem eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Verkäuferin oder eine Fortsetzung der Tätigkeit im Reinigungsbereich, welche die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des dritten Kindes noch teilzeitlich ausübte (VB 155 S. 4). Sie nahm jedoch erst wieder im Jahre 2016 eine Erwerbstätigkeit auf und machte sich im Kosmetikbereich selbstständig (VB 155 S. 4).