Wie im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 6. April 2022 (VB 155) ausgeführt wurde, stand der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten aus dem Jahre 2006, welchem gemäss dem rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 Beweiskraft zukommt, ein weites Spektrum an möglichen Erwerbstätigkeiten in einem hohen oder vollen Erwerbspensum offen. Möglich gewesen wären unter anderem eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Verkäuferin oder eine Fortsetzung der Tätigkeit im Reinigungsbereich, welche die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des dritten Kindes noch teilzeitlich ausübte (VB 155 S. 4).