vgl. E. 6.3.2. hiervor), erscheint es sachgerecht, bei der Invaliditätsgradberechnung für das Valideneinkommen auf die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Kosmetikerin abzustellen. Wie im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 6. April 2022 (VB 155) ausgeführt wurde, stand der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten aus dem Jahre 2006, welchem gemäss dem rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 Beweiskraft zukommt, ein weites Spektrum an möglichen Erwerbstätigkeiten in einem hohen oder vollen Erwerbspensum offen.