7.2. Da vor dem Jahre 2019 eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 6.3.2. hiervor), erscheint es sachgerecht, bei der Invaliditätsgradberechnung für das Valideneinkommen auf die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Kosmetikerin abzustellen.