7. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen falsch ermittelt; wäre sie gesund, so würde sie entgegen der Beschwerdegegnerin nicht als Kosmetikerin, sondern auf ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin arbeiten (vgl. Beschwerde S. 19 f., 28 ff., 44). 7.1.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist - 15 -