In Anbetracht dessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vor der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin Anfang 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, sowie des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin und ihrer widersprüchlichen Angaben bezüglich ihres Erwerbspensums im Gesundheitsfall (siehe E. 6.5.3., Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 6. April 2022 [VB 155 S. 4 f.]) ist mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 15 % erwerbstätig wäre.