Folglich ist insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2003-2016 aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Dementsprechend ist entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 29, 37 ff.)