Dementsprechend ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Zustand mit Medikamenteneinnahme abzustellen. Die Verschreibung von Medikamenten deutet zwar auf gesundheitliche Probleme hin. Aus dem Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung kann aber nicht ohne Weiteres auf eine Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden; die Folge der Gesundheitsbeeinträchtigung kann vielmehr auch lediglich in einer Untersuchungsbzw. Behandlungsbedürftigkeit bestehen (vgl. AMANDA WITTWER, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2017, S. 19).