, 44), ist anzumerken, dass die versicherte Person rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten ist, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen. Die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, ist in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form der Schadenminderung, selbst wenn sie mit Nebenwirkungen verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1). - 14 -