Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin beweisen die von ihr von 2010 bis Anfang 2019 eingenommenen Medikamente, dass sie in den Jahren 2011 bis 2018 – wie auch heute noch – an einer generalisierten Angststörung und einer Depression gelitten habe (vgl. Beschwerde S. 22). Was ihre diesbezüglichen Ausführungen bzw. die ihrer Meinung nach ausgewiesene retrospektive Arbeitsunfähigkeit anbelangt (vgl. Beschwerde S. 22 ff., 44), ist anzumerken, dass die versicherte Person rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten ist, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen.