Die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ betreffend den vorangehenden Zeitraum vermag daran nichts zu ändern, und auch den mit den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 23. Mai 2022 neu eingereichten Berichten aus früheren Jahren sind keine von den behandelnden Ärzten festgestellten wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. 5.3.3; vgl. auch Antwort von Dr. med. C._____, asim Begutachtung, auf die Rückfrage vom 28. Juli 2022 [VB 180 S. 5]).