Eine zeitweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde zwar für möglich gehalten, könne aber nicht näher beurteilt werden. Eine Verschlechterung sei Anfang des Jahres 2019 aufgetreten und habe bis zum Zeitpunkt des Gutachtens zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt (VB 142 S. 63). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Anfang 2019 grundsätzlich arbeitsfähig gewesen ist. Die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. D.__