6.3.2. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall ein Pensum von 100 % (oder allenfalls 90 %) ausgeübt hätte und ihr im Zeitraum von 2003-2016 eine Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 20 ff.; 42 ff.), findet in den Akten keine genügende Stütze. Dr. med. C._____ hielt in ihrem psychiatrischen asim-Teilgutachten vom 1. Juli 2021 fest, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht zuverlässig eingeschätzt werden könne. Eine zeitweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde zwar für möglich gehalten, könne aber nicht näher beurteilt werden.