Im von der Tochter der Beschwerdeführerin ausgefüllten Haushaltsfragebogen (vgl. VB 155 S. 3) wurde ein Erwerbspensum von 80 % im Gesundheitsfall angegeben (vgl. VB 152 S. 2). Bei der Abklärung vor Ort erklärte die Beschwerdeführerin, da die Kinder erwachsen seien und ihr Mann auch erwerbstätig sei, würde sie 100 % arbeiten. Sie habe von 2003 bis 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet und im Jahr 2016 mit dem Kosmetikstudio angefangen, um Kontakte zu haben. Ob sie ohne gesundheitliche Probleme ebenfalls ein Kosmetikstudio eröffnet hätte, sei schwierig zu beantworten.