Vielmehr erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass sie diesen Schritt auch im Gesundheitsfall gemacht hätte. Bei der Neuanmeldung habe die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % (14. Oktober 2016 bis 1. Januar 2019) angegeben, auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende habe sie "anfänglich 50 % und mit der Zeit 70-80 %" vermerkt, und bei der Begutachtung habe sie erklärt, sie habe mit 10 % angefangen und sich auf 40 % gesteigert. Gemäss den vorliegenden Geschäftszahlen habe der von der Beschwerdeführerin erwirtschaftete "Dienstleistungserlös Kosmetik" in den Jahren 2017 und 2018 je ca. Fr. 11'000.00 (also ca. Fr. 50.00 pro Arbeitstag) ausgemacht.