Einschränkung attestiert worden. Aufgrund der Beurteilung im beweiskräftigen Gutachten 2006 sei der Beschwerdeführerin ein weites Spektrum an möglichen Erwerbstätigkeiten in einem hohen oder vollen Erwerbspensum offen gestanden, namentlich die Rückkehr in den erlernten Beruf oder eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Reinigungsbereich. Sie habe jedoch erst im Oktober 2016 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und habe sich selbständig gemacht.