6. 6.1. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist vorab die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. November 2023 davon aus, dass die - 11 - Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 15 % erwerbstätig und zu 85 % im Haushalt tätig wäre (VB 191 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 90 bis 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde S. 20 ff., 31 f.).