Gestützt auf das asim-Gutachten vom 18. November 2021 ist damit für die Zeitspanne von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (1. Juli 2021) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Schichtdienst, bei welcher sich die Zeit frei einteilen lässt, auszugehen (VB 142 S. 63).