Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Nachdem die Gutachterin die Höhe der verbliebenen Arbeitsfähigkeit unabhängig von der Durchführung einer beruflichen-medizinischen Abklärung beurteilen konnte und auf Rückfrage hin mit Bericht vom 11. April 2023 ausführte, die Beschwerdeführerin gehe aufgrund ihrer Krankheitsüberzeugung davon aus, nicht mehr arbeiten zu können, sodass es zumindest fraglich erscheine, ob bei einer BEFAS-Abklärung belastbare Ergebnisse zu