Ebenso benannte sie die noch intakten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. VB 142 S. 62). Dr. med. C._____ begründete die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Beachtung der massgebenden Indikatoren somit hinreichend und nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin darf folglich gestützt darauf davon ausgegangen werden, dass sowohl in der bisherigen selbständigen Tätigkeit (ohne fremde Hilfe) als auch in einer angepassten Tätigkeit mit einem – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 18) – adäquat beschriebenen Belastungsprofil ohne Zeitdruck und Schichtdienst sowie mit freier Zeiteinteilung seit der psychiatrischen