Die Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bei mittelgradiger Depression mit psychomotorischer Verlangsamung und neurokognitiven Einschränkungen. Zuvor sei die Beschwerdeführerin seit Anfang 2019 bis Dezember 2020 auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen. Anschliessend habe noch für zwei bis drei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, ehe es in den Monaten März bis Juli 2021 zu einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (VB 142 S. 7).