Zur Arbeitsfähigkeit wurde in der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens ausgeführt, als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit mit freier Zeiteinteilung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtdienst zu empfehlen. Die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als selbständige Nail-Designerin erfülle diese Anforderungen. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe ab dem Gutachtenzeitpunkt (Juli 2021) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bei mittelgradiger Depression mit psychomotorischer Verlangsamung und neurokognitiven Einschränkungen.