Letzterem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheitsüberzeugung davon ausgehe, nicht mehr arbeiten zu können, sodass es zumindest fraglich erscheine, ob bei einer solchen Abklärung belastbare Ergebnisse zu erwarten wären (VB 180 S. 7). Die Beschwerdegegnerin ging zwar nicht direkt auf das Thema "berufliche Abklärungen" ein, mit dem Verweis auf den genannten Bericht ist jedoch nachvollziehbar, weshalb sie dem Antrag nicht gefolgt ist. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen).