1.2.3. Im Rahmen der Begründung der Verfügung (VB 191 S. 3) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2022 (Einwände gegen den Vorbescheid) den Antrag gestellt habe, es sei eine berufliche Abklärung (BEFAS) durchzuführen, und erklärte weiter, die asim habe am 7. Oktober 2022 sowie am 11. April 2023 Stellung genommen. Letzterem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheitsüberzeugung davon ausgehe, nicht mehr arbeiten zu können, sodass es zumindest fraglich erscheine, ob bei einer solchen Abklärung belastbare Ergebnisse zu erwarten wären (VB 180 S. 7).