Die Beschwerdeführerin hatte somit vor Verfügungserlass keine Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. In der betreffenden Aktenbeurteilung wurde jedoch einzig zum psychiatrischen asim-Teilgutachten vom 1. Juli 2021 sowie zu den weiteren medizinischen Akten Stellung genommen (vgl. VB 190). Da der fragliche Bericht des RAD-Arztes somit keine eigenständige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, wiegt die Gehörsverletzung nicht besonders schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3).