Begutachtung (VB 175; 180) und unterbreitete den Fall daraufhin dem RAD-Arzt med. pract. B._____ zur Beurteilung (VB 190). Dieser nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 19. Oktober 2023, welche der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst mit der Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) zugestellt wurde (Beschwerde S. 10), dazu Stellung (VB 190). Die Beschwerdeführerin hatte somit vor Verfügungserlass keine Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.