In den Schreiben vom 6. März 2023 und vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde, wenn er die Unterlagen bis zum genannten Datum nicht einreiche (VB 163; 171). Indem der Beschwerdeführer trotzdem keine Unterlagen betreffend Einkommen einreichte, kam er seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.