Die Beschwerdegegnerin mahnte den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich (VB 163, 166, 168, 171) und setzte ihm schliesslich am 11. Juli 2023 eine letzte Frist zur Einreichung der Lohnabrechnungen bis zum 31. Juli 2023, wodurch dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (vgl. E. 2.2.2.). In den Schreiben vom 6. März 2023 und vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde, wenn er die Unterlagen bis zum genannten Datum nicht einreiche (VB 163; 171).