167 f.; 171). Während der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 den Auszug zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2022 einreichte (VB 170), reichte er – trotz der mehrmaligen Aufforderung – bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Lohnabrechnungen ein. Die Beschwerdegegnerin mahnte den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich (VB 163, 166, 168, 171) und setzte ihm schliesslich am 11. Juli 2023 eine letzte Frist zur Einreichung der Lohnabrechnungen bis zum 31. Juli 2023, wodurch dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (vgl. E. 2.2.2.).