3.2. Da eine Voraussetzung der Anwendung der Härtefallregelung ist, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schule oder Ausbildung steht, und da die Annahme einer Erwerbstätigkeit an ein gewisses Einkommen geknüpft ist (vgl. E. 2.1.4.), ist die Beschwerdegegnerin auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, Unterlagen einzureichen, um die für die Anwendung der Härtefallregelung erforderliche Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin ihn mehrmals aufgefordert, Lohnabrechnungen einzureichen (VB 161 S. 1; 162 f.; 167 f.; 171).