Lohnabrechnungen nicht zuzustellen, da der Härtefall ansonsten abgelehnt werde. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sie benötige die Lohnabrechnungen lediglich zur Prüfung, ob das geforderte Mindesteinkommen erreicht werde (VB 169). Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, ihr die letzten zwei Lohnabrechnungen des Arbeitgebers zuzusenden, und setzte letztmalig eine Frist bis zum 31. Juli 2023. Sollten die Unterlagen bis dahin nicht eingereicht werden, würde sie die Verfügung erlassen und das Leistungsbegehren abweisen (VB 171).