Am 6. März 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen, und setzte ihm dazu eine letztmalige Frist bis zum 31. März 2023 an, mit Hinweis darauf, dass sie ansonsten das Gesuch aufgrund der Aktenlage abweise (VB 163). Nach Inaussichtstellen der Abweisung des Gesuchs mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (VB 165) bat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 im Rahmen eines Einwandes um Aufschub zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen (VB 166), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis spätestens 19. Mai 2023 gewährte, um die geforderten Unterlagen nachzureichen (VB 167; 168).