Ausbildung steht (Rz. 2053). Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbetrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (jährliches Einkommen mindestens Fr. 4'851.00; gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Anhang 1 KHMI; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4).