Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers für Hilfsmittel in Bezug auf die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefall) mit Verfügung vom 8. November 2023 (VB 172) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. 2.1.1. Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.