1. Die Beschwerdegegnerin kam in der Verfügung vom 8. November 2023 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die geforderten Kopien seiner Lohnabrechnungen trotz letztmaliger Fristsetzung nicht eingereicht, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Aktenlage müsse das Gesuch abgewiesen werden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Unterlagen, die die Beschwerdegegnerin verlange, seien nicht ausschlaggebend und veraltet; er sei taub auf einem Ohr und habe deswegen Anspruch. Bei -3- keinem anderen Kanton werde der Lohnausweis verlangt (Eingabe vom 8. Februar 2024).